AGB
AGB Secu24 1 von 5 Stand: 15/02/19
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Secu24 GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Dienstleistungen und Angebote der Secu24 GmbH & Co.
KG, Albert-Einstein-Ring 9, 14532 Kleinmachnow, Deutschland,
Tel.: 0800 – 1111 007, Fax: 03329 - 6902957 (kurz „Secu24“)
erfolgen ausschließlich unter Einbezug dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Secu24 mit ihren Vertragspartnern
(nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen
Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten
nicht, es sei denn die Secu24 hätte deren Geltung ausdrücklich
zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Secu24 in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
die von ihr geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Die von Secu24 zu erbringenden Leistungen, das hierfür vom
Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie etwaige vertragliche
Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag (gemeinsam mit allen Anlagen und Anhängen zum
Dienstleistungsvertrag kurz „diese Vereinbarung“), insbesondere dem Leistungsverzeichnis konkretisiert.
1.4 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklich anderslautender Vereinbarung, freibleibend. Informationen,
Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen dienen rein informatorischen Zwecken. Sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
2. Vertragslaufzeit
2.1 Vertragsbeginn und -dauer: Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt zu dem in § 3 des Dienstleistungsvertrages angegebenen
Datum und hat zunächst die dort geregelte feste Laufzeit. Sollte
Secu24 bereits vor diesem Datum Leistungen für den Auftraggeber erbringen oder erbracht haben, gilt diese Vereinbarung auch
für diese vor Vertragsbeginn erbrachten Leistungen. Die Laufzeit
der Vereinbarung bleibt davon unberührt. Die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere
zwölf Monate, wenn keine Partei diese Vereinbarung mit einer
Frist von wenigstens sechs Monaten zum Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit kündigt.
2.2 Vertragserweiterung: Sofern der Umfang der technischen Sicherung während der Vertragslaufzeit durch zusätzliche Komponenten erweitert wird, verlängert sich der Vertrag gemäß der in
Zusammenhang mit der Erweiterung des Umfangs abgeschlossenen Änderungsvereinbarung.
2.3 Kündigung: Außer im Falle einer wirksamen außerordentlichen
Vertragsbeendigung gemäß Ziffern 12.1. oder 13.5 kann eine ordentliche Kündigung frühestens und erstmalig zum Ablauf der in
§ 3 des Dienstleistungsvertrages geregelten festen Vertragslaufzeit erfolgen, und zwar ebenfalls unter Einhaltung der in Ziff. 2.1
genannten Kündigungsfrist von wenigstens sechs Monaten.
2.4 Form der Kündigung: Eine Kündigung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2.5 Widerrufsrecht für Verbraucher: Verbrauchern steht für diese
Vereinbarung bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu, über das der Auftraggeber nachfolgend belehrt wird (siehe auch online unter
www.secu24.de/widerruf):
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von
Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt
vierzehn Tage nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie
uns, die Secu24 GmbH & Co. KG (Albert-Einstein-Ring 9, 14532
Kleinmachnow, Deutschland; Telefon: 0800 / 1111007, E-Mail:
info@secu24.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit
der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die
Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2.6 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,
einschließlich der Einsendungskosten per einfachen Postversand (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus
ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns
angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit
Ihnen wurde etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden
Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir Gegenstände,
die im Rahmen des Vertrages von uns an Sie geliefert wurden,
zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Gegenstände zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben von uns erhaltene Gegenstände unverzüglich und in
jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an
dem Sie uns über den Widerruf dieser Vereinbarung unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Gegenstände vor Ablauf der Frist von
vierzehn Tagen absenden. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen Sie.
Der Wertverlust der zurückgesandten Gegenstände trifft Secu24,
es sei denn, dieser Wertverlust ist auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Gegenstände
nicht notwendigen Umgang oder anderweitig schuldhaft schädigenden Umgang mit diesen zurückzuführen.
Haben Sie während der Widerrufsfrist bereits unsere Leistung in
Anspruch genommen (z.B. die Installation der Anlagen, die Aufschaltung etc.), haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu
zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns
von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieser Vereinbarung unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der in dieser Vereinbarung
vorgesehenen Leistungen entspricht.
3. Durchführung der Dienstleistungen
3.1. Anweisungen des Auftraggebers: Secu24 ist nicht dazu verpflichtet, anderen Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten als solchen, die in der Dienstanweisung/Maßnahmenplan
aufgeführt sind. Die „Dienstanweisung/Maßnahmenplan“ ist
die Auflistung der Dienstleistungen, die Secu24 nach dieser Vereinbarung für den Auftraggeber zu erbringen hat (siehe Ziffern
4.2 bis 4.4). Sollte der Auftraggeber Secu24 Anweisungen geben, die nicht von der Dienstanweisung umfasst sind, oder die
Leistungserbringung gemäß Dienstanweisung/Maßnahmenplan
beeinträchtigen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für
sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen und er stellt
Secu24 diesbezüglich von allen Schäden oder Ansprüchen Dritter frei.
3.2. Anpassung und Ergänzung der Dienstleistungen: Vorbehaltlich
der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils
andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen des personellen Leistungsumfanges nach Ansicht
von Secu24 eine Anpassung der Dienstleistungsgebühr oder
dieser Vereinbarung erfordern, hat Secu24 den Auftraggeber
von diesen erforderlichen Anpassungen der Dienstleistungsgebühr zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über
sämtliche geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der
Dienstleistungen, der Dienstleistungsgebühr oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen,
Dienstleistungsgebühren und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen
Ansprechpartner der betreffenden Partei vereinbart werden.
Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, Dienstleistungsgebühren und diese Vereinbarung unverändert. Zum Zwecke der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass
die Mitarbeiter und Beauftragten der Secu24, von denen die
Dienstleistungen erbracht werden, nicht dazu berechtigt sind,
Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu
akzeptieren. Secu24 ist berechtigt, diese Vereinbarung so abzuändern, dass eine Einhaltung gesetzlicher Regelungen, behördlichen Verfügungen oder Anweisungen, Anordnungen,
Regelungen und Gesetze – welche für den im Rahmen dieser
Vereinbarung zu erbringenden Leistungsumfang gelten – gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen schriftlich binnen 10
Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Zur Wahrung
der Frist reicht es aus, diesen Widerspruch vor Ablauf der Frist
abzusenden. Im Falle eines Widerspruchs ist Secu24 berechtigt,
diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehender
Ziffer 12.1 zu kündigen.
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3.3. Personal: Die Auswahl des von Secu24 zur Leistungserbringung
eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen alleine bei Secu24 (ausgenommen bei Gefahr im
Verzug). Der Auftraggeber kann einen Wechsel des Personals
beantragen, aber Secu24 bestimmt nach eigenem Ermessen die
Maßnahmen, die aufgrund eines solchen Antrags ergriffen werden. Anträge des Auftraggebers auf Personalwechsel haben die
Gründe für den Antrag zu beinhalten und schriftlich zu erfolgen.
3.4. Keine Garantie: Secu24 garantiert keine Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Verantwortung für die Sicherheit
der Objekte, Gebäude oder Flächen (gemeinsam kurz „Objekt“),
auf denen die Dienstleistungen zu erbringen sind. Secu24 sichert
nicht zu, dass ihre Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. Soweit nicht anders vereinbart, wird Secu24 nicht als
Sicherheitsberater beauftragt.
3.5. Anfahrtszeiten: Anstelle der laut VdS-Richtlinien angemessenen
Frist vom Zeitpunkt der Alarmauslösung bis zum Eintreffen am
Objekt, kann aufgrund der aktuellen Entfernung des Personals
und der Verkehrs-/Witterungslage ggf. eine längere Anfahrtszeit
zum Einsatzort benötigt werden.
3.6. Alarmierung Dritter durch Secu24: Bei Alarmierung der Polizei,
der Feuerwehr oder eines sonstigen Dritten (gemäß Maßnahmeplan in der Dienstanweisung) durch Secu24, wird dieser Dritte
ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers,
welcher kostenrechtlicher Verursacher des Einsatzes ist, tätig.
Unabhängig davon, auf wen eine entsprechende Rechnung
durch die bescheidende Behörde (Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt etc.) ausgestellt wird, ist der Auftraggeber als Verursacher dazu verpflichtet, Secu24 einen verauslagten bzw. zu
verauslagenden Betrag nach Rechnungsstellung innerhalb von
einer Woche zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00
EUR zu erstatten.
3.7. Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung: Soweit eine Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung vereinbart ist, hat der Auftraggeber gegenüber Secu24 bis zu drei Kontaktpersonen (und deren
Telefonnummern) mitzuteilen, die bei einer Gefährdung des Objekts auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können, und
ein Codewort festzulegen (siehe Ziff. 3.6). Die Kontaktpersonen
sind Vertreter des Auftraggebers und somit berechtigt, im Alarmfall rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen. Anschriftenänderungen, Änderungen der Telefonnummern oder der
Ansprechpartner selbst hat der Auftraggeber Secu24 unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle Schäden oder Kosten, die durch
eine nicht rechtzeitige Mitteilung veränderter Ansprechpartner
gegenüber Secu24 entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.8. Standardmaßnahmen im Alarmfalle: Im Falle eines Alarms führt
Secu24 folgende Standardmaßnahmen durch, sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wurde:
(a) Bei Einbruch- und Sabotagealarm erfolgt ein Anruf durch die
Secu24-Leitstelle im Objekt. Wird dort niemand erreicht, verständigt Secu24 telefonisch die erste der vom Auftraggeber benannten Kontaktpersonen. Bei Nichterreichbarkeit der ersten
Kontaktperson versucht Secu24 gemäß angegebener Reihenfolge, die weiteren Kontaktpersonen zu erreichen. Erreicht
Secu24 keine der angegebenen Kontaktpersonen jeweils beim
ersten Anwahlversuch persönlich, beauftragt Secu24 im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers einen privaten Sicherheitsdienst bzw. die Polizei mit einer Objektaußenkontrolle.
(b) Bei Überfallalarm verständigt die Secu24 sofort die Polizei
und informiert danach die Kontaktpersonen entsprechend.
(c) Bei Feuer-/Gasalarm erfolgt ein Anruf durch die Secu24-Leitstelle im Objekt. Wird dort niemand erreicht, verständigt Secu24
umgehend die Feuerwehr.
(d) Bei Technikalarm, Störungsmeldungen oder nach ausgebliebenen Routinemeldungen der Alarmanlage (mit allen Bestandteilen kurz „Anlagen“) führt Secu24 ohne gesonderte
Aufforderung eine Fernwartung durch und setzt sich bei Bedarf
mit dem Auftraggeber in Verbindung.
(e) Bei einer fehlenden Scharfschaltung oder einer zu frühen Unscharfschaltung der Anlagen erfolgt ein Anruf durch Secu24 im
Objekt. Wird dort niemand erreicht, erfolgen die Maßnahmen
entsprechend Ziff. (a).
3.9. Subunternehmer: Secu24 ist berechtigt Dienstleistungen aus
diesem Vertrag durch den Einsatz von Subunternehmern erbringen zu lassen.
4. Verpflichtungen des Auftraggebers
4.1. Mitwirkung: Der Auftraggeber hat jederzeit mitzuwirken, um der
Secu24 die Erbringung der Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung
(a) einer sicheren, gesunden Arbeitsumgebung für das Secu24-
Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, sofern diese im Objekt des Auftraggebers tätig sind, (b) sämtlicher
relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die
Secu24 vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen
ohne Unterbrechung erbringen zu können, einschließlich geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen, sowie (c) unverzügliche
Benachrichtigungen über sämtliche Umstände und Informationen, die Sicherheit oder Verpflichtungen der Secu24 im Rahmen
dieser Vereinbarung betreffend und durch die ggf. eine Erhöhung
der Kosten von Secu24 für die Erbringung der Dienstleistungen
zur Folge haben könnten.
4.2. Dienstanweisung/Maßnahmenplan: Im Einzelfall ist für die Ausführung der Dienstleistungen allein die schriftliche Dienst-
/Alarmanweisung maßgebend. Der Dienst-/Maßnahmenplan
enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die
näheren Bestimmungen über Bestimmungen über die einzuleitenden Maßnahmen, Interventionen und sonstigen Dienstverrichtungen, die im Rahmen der Leistungserbringung
vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen
der Dienstanweisung/Maßnahmenplans bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen,
Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Secu24 und der Auftraggeber sind dazu verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen dieser
Vereinbarung gemeinsam eine schriftliche, von beiden Parteien
zu genehmigende Dienstanweisung/Maßnahmenplan zu erstellen, die alleine für die Leistungserbringung von Secu24 maßgeblich ist. Die Dienstanweisung/Maßnahmenplan hat alle die nach
den Anweisungen bzw. Anforderungen des Auftraggebers vorgenommen werden sollen, zu enthalten.
4.3. Nichtvorliegen einer Dienstanweisung/Maßnahmenplan: Wirkt
der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung/Maßnahmenplan mit oder liegt keine jeweils vom Auftraggeber und Secu24 genehmigte Dienstanweisung vor, kann
Secu24 die Dienstleistungen entsprechend der als Anlage 2
dem Dienstvertrag beigefügten Standarddienstanweisung oder
in der Art und Weise erbringen, wie Secu24 sie für sachdienlich
hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der
Dienstanweisung durch den Auftraggeber entstehen, besteht die
Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den
Auftraggeber; dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des
Gegenteils eingeräumt.
4.4. Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung/Maßnahmenplan: Alle Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung/Maßnahmenplan haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern (oder bei Gefahr im Verzug), kann von der Dienstanweisung abgewichen
werden.
4.5. Hausrecht: Der Auftraggeber beauftragt Secu24 für die Dauer
der Leistungserbringung mit der Wahrnehmung des ihm zustehenden oder übertragenen Hausrechts und aller ihm zustehenden oder übertragenen Selbsthilferechte.
4.6. Codewort: Gegenüber der Notruf- und Serviceleitstelle von
Secu24 hat sich der Auftraggeber durch ein zwischen den Parteien zu vereinbarendes Codewort zu legitimieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung dieses Codewortes
und haftet für dessen missbräuchliche Verwendung.
5 Installationsbezogene Pflichten des Auftraggebers *
5.1. Umfang: Der Umfang der Installationen der Anlagen wird zwischen den Parteien abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen dienen hierbei zur besseren Anschaulichkeit der Technik.
5.2. Voraussetzungen: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die
Installation der Anlagen nach den Anforderungen von Secu24 erforderlichen bautechnischen Voraussetzungen zu schaffen. Außerdem hat der Auftraggeber notwendige bautechnischen
Arbeiten kurzfristig auszuführen. Ggf. erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen hat der Auftraggeber rechtzeitig einzuholen. Secu24 wird den Auftraggeber unterstützen und diesem
die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Ferner
verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber Secu24, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen ggf. bereits bestehenden Systemen zur Verfügung zu stellen. Falls die Systeme nicht
kompatibel sind, wird der Auftraggeber Secu24 die für eine Anpassung der Systeme entstehenden Kosten erstatten.
5.3. Zeitverzögerungen: Secu24 haftet nicht wegen bautechnischer
oder sonstiger zeitlicher Verzögerungen, die dem Auftraggeber
zuzurechnen sind. Sollten durch die Missachtung der in Ziffer 5
aufgeführten Pflichten des Auftraggebers Zeitverzögerungen
auftreten, die Secu24 an der Dienstleistungserbringung hindern,
so ist Secu24 berechtigt ab dem Zeitpunkt der Missachtung die
unter §4 des Dienstleistungsvertrages vereinbarten Entgelte zu
berechnen.
5.4. Zutritt: Der Auftraggeber gewährleistet, dass Secu24 und von
dieser beauftragte Dritte nach Abstimmung mit dem Auftraggeber die Möglichkeit haben, das Objekt zur Durchführung erforderlicher Arbeiten zu betreten.
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5.5. Sonstige Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber wird auch nach
Installation der Anlagen durch geeignete Maßnahmen (wie z.B.
Zurückschneiden von Ästen, Reinigung der Zufahrtsbereiche,
ausreichende Objektbeleuchtung etc.) sicherstellen, dass die
Funktionsfähigkeit der Anlagen von Secu24 durch objektspezifische Einflüsse nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird
darauf hingewiesen und erkennt an, dass aufgrund von Witterungsverhältnissen eine Videoüberwachung beeinträchtigt sein
kann.
5.6. Anschlüsse der Anlagen: Der Auftraggeber hat sicherzustellen,
dass die installierten Anlagen stets ausreichend mit Strom versorgt werden und soweit erforderlich, die für die Leistungserbringung notwendigen Telekommunikations- und sonstigen
Anschlüsse, Secu24 zur Verfügung gestellt werden. Die mit der
Versorgung der Anlagen verbundenen Betriebskosten trägt der
Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass fehlender oder unvollständiger Überspannungsschutz der Stromanschlüsse ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von
Überspannung bedeutet, für das Secu24 keine Verantwortung
und Haftung übernimmt.
5.7. Anpassungen: Secu24 wird eine Anpassung der Anlagen an zwischenzeitliche technische Weiterentwicklungen vornehmen, soweit die Parteien zuvor eine entsprechende Vereinbarung
verbunden mit einer Anpassung der Vergütung abschließen.
5.8. Nebenfolgen der Installation: Mit der Installation der Anlagen verbundene Einwirkungen auf das Objekt, z.B. in Form von Wanddurchbrüchen oder Bohrlöchern gelten als vom Auftraggeber
beauftragt. Im Rahmen der Installation oder der späteren Deinstallation entstehende optische Abweichungen (z.B. ausgeblichene Farbe oder Tapete) sind Secu24 nicht zuzurechnen.
5.9. Eigentum: Die von Secu24 eingebauten Anlagen sind und bleiben auch nach Einbau beim Auftraggeber im Eigentum von
Secu24 und werden von Secu24 ausschließlich für die Vertragsdauer zur Leistungserbringung für den Auftraggeber eingesetzt. Entsprechende technische Dokumentationen sind und
bleiben ebenfalls im Eigentum von Secu24.
Ein Übergang des Eigentums an der technischen Sicherung/den eingebauten Anlagen kann frühestens nach Ablauf
der individuell vereinbarten Vertragslaufzeit erfolgen. Ein vorheriger Eigentumsübergang ist ausgeschlossen.
Sofern ein Übergang des Eigentums an der technischen Sicherung vom Auftraggeber gewünscht wird, so muss dieser den
Auftragnehmer mindestens 3 Monate vor Ablauf der individuell
vereinbarten Vertragslaufzeit darüber informieren.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber anschließend eine
Rechnung in Höhe von 10% des Vertragsgesamtwertes, um die
Eigentumsrechte an den Auftraggeber zu übertragen.
Sobald die Forderung durch den Auftraggeber beglichen wurde
und die individuell vereinbarte Vertragslaufzeit beendet/überschritten wurde, geht die technische Sicherung in das Eigentum
des Auftraggebers über.
6. Inbetriebnahme und Abnahme *
6.1. Inbetriebnahme und Abnahme: Secu24 sorgt bei Inbetriebnahme
der Anlagen für deren volle Funktionsfähigkeit. Vor Inbetriebnahme der Anlagen überzeugt sich der Auftraggeber von deren
einwandfreier Funktion durch eine Abnahme. Die einwandfreie
Funktion wird auf einer Abnahmebescheinigung/Lieferschein
protokolliert und ist vom Auftraggeber zu unterzeichnen.
6.2. Abnahmeersatz: Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nach Abschluss der Installation der Anlagen nicht innerhalb von einer Woche deren Mangelhaftigkeit rügt.
7. Betrieb der Anlagen *
7.1. Instandhaltung der Anlagen: Secu24 ist verpflichtet, die Anlagen
während der Vertragsdauer Instand zu halten. Die Instandhaltung beinhaltet die Überprüfung der Anlagen und den ggf. erforderlichen Austausch von defekten oder abgenutzten
Anlageteilen. Die jährliche Wartung (sofern vom Auftraggeber
beauftragt) beinhaltet die mit der Überprüfung der Anlagen verbundenen Aufwendungen und findet nach Wahl der Secu24 entweder als Fern- oder Vor-Ort-Wartung statt. Sonstige vom
Auftraggeber gewünschte Wartungs- oder Servicearbeiten wird
Secu24 unter Übermittlung eines schriftlichen Angebots auf Kosten des Auftraggebers ausführen.
7.2. Mangel oder Defekt der Anlagen: Sollte bei Wartungs- bzw. Servicearbeiten sowie im laufenden Betrieb ein Mangel oder Defekt
an den Anlagen festgestellt werden, räumt der Auftraggeber
Secu24 eine angemessene Reaktionszeit zur Behebung des
Mangels oder Defekts ein. Bis zur Behebung ist Secu24 zu zumutbaren Ersatzmaßnahmen berechtigt. Die für Secu24 wirtschaftlich angemessenen Ersatzmaßnahmen können dabei
zeitlich begrenzt provisorisch unvollständiger und anderer Art
sein als die vereinbarten Sicherungsmaßnahmen. Das gleiche
gilt bei der Durchführung abgestimmter Wartungs- und Servicearbeiten. Secu24 wird neben den regelmäßigen Wartungs- bzw.
Servicearbeiten stets dann Instandsetzungsarbeiten ausführen,
wenn dies wegen funktioneller Beeinträchtigungen der Anlagen
geboten ist.
7.3. Nicht von den Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten abgedeckt und daher gesondert zu vergüten sind Tätigkeiten von
Secu24, die erforderlich werden, wenn
a) durch den Auftraggeber beauftragte Dritte oder Mitarbeiter
des Auftraggebers die eingebauten Anlagen von Secu24 beschädigt oder deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden;
b) durch Einflüsse, die vom Auftraggeber zu vertreten sind die
Anlagen von Secu24 in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und dadurch ein überdurchschnittlicher Wartungs-/Instandsetzungsaufwand herbeigeführt wird; zu solchen
zählen z.B. Rauch-/Staubentwicklungen durch Einwirkung
technischer Anlagen oder räumlicher Gegebenheiten des
Auftraggebers und deren Nachbarschaft usw.
c) der Auftraggeber seine baulichen Anlagen dergestalt verändert, dass die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt
wird;
d) die Beseitigung sämtlicher objektbezogener Ursachen, die
auf die Funktionsfähigkeit der Anlagen einwirken, durch den
Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises von
Secu24 unterbleibt.
7.4. Sofern bei Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten eine Abnahme erforderlich ist, gilt § 5 hierfür entsprechend.
7.5. Umzug/Abbau der Alarmanlage während der Vertragslaufzeit:
Die Kosten für den Abbau bzw. Aufbau der Anlage während der
Vertragslaufzeit betragen 600,00 EUR inkl. MwSt.
8. Vergütung
8.1. Vergütung: Der Auftraggeber zahlt Secu24 für die Erbringung der
vertraglichen Leistungen die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte monatliche Vergütung sowie ereignisabhängige Vergütungen.
8.2. Kosten: Der Auftraggeber erstattet Secu24 sämtliche Kosten, die
Secu24 zur Wiederherstellung der Sicherheit des Objekts entstehen, insb. für den Fall, dass die in der Dienstanweisung vom Auftraggeber benannten Personen telefonisch nicht erreichbar sein
sollten. Dies gilt entsprechend bei Alarmierung von Einsatzund/oder Rettungskräften gemäß Dienstanweisung/Maßnahmenplan sowie bei Bedarf ebenfalls für die Bewachung des Objekts.
8.3. Umsatzsteuer und andere Steuern: Alle nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Beträge verstehen sich inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto) sofern nicht anders ausgewiesen, aber ohne
andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu
den angegebenen Dienstleistungsgebühren zu zahlen.
8.4. Finanzierung: Dieser Vertrag wird durch einen externen Finanzierungspartner refinanziert und Forderungen hieraus werden an
den jeweiligen Finanzierungspartner abgetreten. Nach Vollzug
werden wir Sie unter Nennung des Finanzierungspartners hierüber informieren.
9. Zahlung der Vergütung
9.1. Zahlung der Vergütung: Der Auftraggeber erhält monatlich eine
Rechnung über die in § 4 des Dienstleistungsvertrages vereinbarte Vergütung. Die Rechnungen sind innerhalb des dort bestimmten Zahlungsziels auf das auf der Rechnung angegebene
Konto zu bezahlen. Verzugszinsen nach § 288 BGB fallen auf
Beträge, die nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt werden, an. Zudem kann Secu24 für jede berechtigte Mahnung EUR 10,00 Bearbeitungsgebühren berechnen.
9.2. SEPA-Lastschrift: Alternativ dazu kann der Auftraggeber ein
SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug
der Lastschrift erfolgt 2 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist
für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos
zu sorgen.
9.3. Rücklastschrift: Für jede vom Auftraggeber verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers zurückgereichte Lastschrift stellt Secu24 dem
Auftraggeber eine Schadenspauschale von EUR 15,00 für die
Rücklastschrift in Rechnung. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein Schaden in
geringerer Höhe entstanden ist als die von Secu24 erhobene
Pauschale. Secu24 bleibt der Nachweis eines weitergehenden
Schadens vorbehalten.
9.4. Aussetzung: Im Falle eines Zahlungsverzugs kann Secu24 die
Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die
Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.
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9.5. Sofortige Barzahlung: Im Falle eines länger als zwei Wochen anhaltenden Verzugs des Auftraggebers kann Secu24 die weitere
Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen,
dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden) und für noch
zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung
(ggf. als Vorkasse) zu erfolgen hat.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Haftung von Secu24: Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haftet die Secu24 – auch für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Die Haftung von Secu24 für Sach- und Vermögensschäden, die
von ihr selbst, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die
in § 11.1 aufgeführten Summen begrenzt. Secu24 haftet unter
keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden,
einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein
finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn Secu24 über die Möglichkeit
solcher Verluste und Schäden informiert wurde.
10.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die Secu24 Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln der Beweislast
bleiben hiervon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden,
welche nach Ansicht des Auftraggebers von Secu24 zu vertreten
sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche
Secu24 unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist
von einem Monat nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit
der Kenntnis des Schadenfalles) gemäß Ziffer 10.5 schriftlich anzuzeigen. Sonstige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt
des Schadensfalles oder der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des
Schadenfalles gerichtlich geltend zu machen.
10.4. Ausschluss weitergehender Haftung: Eine weitergehende Haftung von Secu24 auf Schadensersatz als in Ziffern 10.1 und 10.2
vorgesehen ist ausgeschlossen. In den in Ziffern 11.3 und 11.4
beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von Secu24
ausgeschlossen.
10.5. Benachrichtigungsfristen für Forderungen: Der Auftraggeber hat
Secu24 über sämtliche aus den Dienstleistungen entstehende
Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen eines
Monats ab dem Datum, an dem der Auftraggeber das zu dieser
Forderung führende Ereignis bemerkt (oder hätte bemerken
müssen), zu benachrichtigen. Kann innerhalb dieser Frist die
Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde
nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht
innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Secu24 unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen
Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Verlauf und zur
Höhe des Schadens zu treffen oder durch einen Dritten treffen
zu lassen.
10.5. Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Secu24: Soweit die
Haftung von Secu24 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Secu24.
11. Haftpflichtversicherung
11.1. Haftpflichtversicherung: Secu24 unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
EUR 1.250.000 bei Personenschäden
EUR 1.100.000 bei Sachschäden
EUR 250.000 bei Abhandenkommen bewachter Sachen
EUR 250.000 bei Vermögensschäden
EUR 250.000 bei Verlust überlassener Schlüssel/GHS.
Der Auftraggeber nimmt diese Deckungssummen zur Kenntnis.
Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und
vertragstypische Risiken abzudecken.
11.2. Deckungssumme: Falls der Auftraggeber höhere als diese Deckungssummen für erforderlich hält, wird er Secu24 entsprechend informieren; Secu24 kann gegen Erhöhung der Gebühren
eine individuelle Erhöhung der Deckungssummen vereinbaren.
Gleiches gilt, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die
Leistungsinhalte auf Veranlassung des Auftraggebers so verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr
gegeben ist.
11.3. Geltung sonstiger Regelungen: Dem Versicherungsvertrag von
Secu24 gemäß § 6 Bewachungsverordnung liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insb. Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Sicherungsdienstleistung
nicht in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der
Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen,
Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Aus diesem Grund ist in diesen beschriebenen Fällen die
Inanspruchnahme von Secu24 ausgeschlossen.
11.4. Obliegenheiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber wird darauf
hingewiesen, dass Secu24 als Versicherungsnehmerin nach den
AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insb.
jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens
innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen.
12. Beendigung der Vereinbarung
12.1. Außerordentliche Kündigung: Diese Vereinbarung kann aus nur
wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, und bei Vorliegen eines der folgenden wichtigen Gründe mit einer Frist von einer Woche durch Secu24: (a) wesentliche oder anhaltende geringfügige
Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber, (b)
Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einer ihm obliegenden
Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei Wochen, (c)
Kündigung oder wesentlichen Abänderung einer Versicherungsdeckung von Secu24, die für diese Vereinbarung relevant ist, (d)
Änderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von Secu24 im
Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (e) Handlung, Unterlassung
oder sonstiges Verhalten des Auftraggebers, das das Geschäft
oder die Reputation von Secu24 gefährdet oder gefährden
könnte.
12.2. Entbindung von der Leistungserbringung: Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist Secu24 von der weiteren Leistungserbringung entbunden und darf das Objekt betreten und alle Anlagen,
Materialien, Software und/oder Dokumente, die Secu24 gehören, abholen bzw. elektronische Dokumente und Daten abrufen
und/oder vernichten.
12.3. Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung: Soweit eine Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung vereinbart ist, ist der Auftraggeber nach Vertragsbeendigung verpflichtet, den bestehenden
Übertragungsweg unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
einer Woche nach Vertragsbeendigung stillzulegen. Sollte der
Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht
nachkommen, bleibt er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des Übertragungsweges verpflichtet, das
dafür vereinbarte monatliche Entgelt zu entrichten.
12.4. Folgen einer außerordentlichen Kündigung: Sollte es aus den in
Ziffer 12 genannten Gründen zu einer außerordentlichen Kündigung kommen, so ist Secu24 berechtigt, die für die restliche vereinbarte Vertragslaufzeit entstehenden monatlichen Gebühren in
einer Summe sofort fällig zu stellen.
12.5. Ordentliche Beendigung: Für eine ordentliche Beendigung der
Vereinbarung gelten die Regelungen in § 2.3.
13. Befreiungsgründe
13.1. Höhere Gewalt: Folgende „Umstände“ gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern
oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg,
Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terrorakte,
Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf. Hierunter fallen auch Mängel
oder Verspätungen bei Lieferungen durch Unterbeauftragte von
Secu24, die durch einen der genannten Umstände verursacht
wurden.
13.2. Benachrichtigung: Die Partei, die eine Befreiung gemäß Ziffer
13.1 beansprucht, hat die andere Partei unverzüglich über den
Umstand und auch wieder über den Wegfall des Umstands zu
unterrichten.
AGB Secu24 5 von 5 Stand: 15/02/19
13.3. Unterbrechung oder Umstellung der Dienstleistung: Secu24 ist
in den o.g. Umständen zur Unterbrechung oder Umstellung der
Dienstleistung berechtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass die
Fortführung der Dienstleistung zu einer das übliche Maß übersteigenden Gefährdung des Secu24-Personals führen würde.
Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von
der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit.
13.4. Ersatzpflicht des Auftraggebers: Sofern in den o.g. Umständen
der Auftraggeber daran gehindert ist, seine Verpflichtungen nach
dieser Vereinbarung zu erfüllen, hat der Auftraggeber Secu24
die für die Sicherung und den Schutz des Objekts entstandenen
Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat Secu24 darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Unterauftragnehmern und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des
Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen
bereitgehalten werden.
13.5. Außerordentliche Vertragsbeendigung: Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das
Recht, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn
sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in § 12.1 aufgeführten Umstände um länger als einen
Monat verzögert.
14. Vertraulichkeit
14.1. Vertrauliche Informationen: Die Parteien haben alle vertraulichen
Informationen der anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit
dieser Vereinbarung offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenlegung ist zum
Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung
anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der
offenlegenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenlegung von der
empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind.
14.2. Dokumente von Secu24: Dienstleistungspläne von Secu24 (die
Dienstanweisung/Maßnahmeplan, das Wachbuch oder ähnliche
Dokumentationen) sind stets als vertrauliche Informationen zu
betrachten und durch das Urheberrecht geschützt.
14.3. Ausnahmen: Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die (a) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser
Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden, (b) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenlegung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der
anderen Partei befanden, (c) von der anderen Partei entwickelt
werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie
von der offenlegenden Partei erhalten hat, (d) nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt
werden, oder (e) die infolge einer Anordnung oder Anforderung
eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1. Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Potsdam, Deutschland. Hat ein Auftraggeber, wenn er kein Unternehmer (§ 14
BGB) ist, sondern Verbraucher (§ 13 BGB), seinen Wohnsitz
nicht in Potsdam, Deutschland, gelten in Bezug auf den Gerichtsstand die gesetzlichen Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (in Deutschland also die Regelungen der ZPO), d.h. zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.2 Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung unterliegt deutschem
Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Hat ein Auftraggeber, wenn er kein Unternehmer (§ 14 BGB) ist, sondern
Verbraucher (§ 13 BGB), seinen Wohnsitz nicht in Deutschland,
unterliegt diese Vereinbarung dem materiellen Recht des Staates, in dem der Auftraggeber bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h. zwingende gesetzliche
Bestimmungen über das anwendbare Recht bleiben von dieser
Regelung unberührt.
16. Verbraucherstreitbeilegung
Secu24 ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im
Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit
der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im
Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder wer-den oder sollte sich in dem Vertrag eine
Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene
Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
vermutlich gewollt hätten.
17.2. Abtretung: Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten
und/oder Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von
Secu24.
17.3. Änderungen und Ergänzungen: Die Secu24 ist berechtigt, die
AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise
mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern
die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Secu24
für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des
Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Secu24
weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses
Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung
wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist
von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
* Gilt nur, wenn technische Sicherungsmaßnahmen im
Vertrag vereinbart sind.